Überstunden
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen. Die Anordnung von Überstunden erfordert die Zustimmung des Personalrats im Rahmen der Mitbestimmung. Überstunden fallen nicht an, wenn diese vorher nicht angeordnet wurden. Aus nicht angeordneter Mehrarbeit entsteht auch kein weiterer Rechtsanspruch (Vergütung der der zusätzlichen Arbeitszeit oder Freizeitausgleich).
Generell gilt im Arbeitsrecht, dass Überstunden nicht dazu führen dürfen, dass pro Tag mehr als 10 Stunden gearbeitet wird. In Ausnahmefällen können jedoch aus dringenden dienstlichen Gründen Überstunden über diese Grenze hinaus angeordnet werden.
Für wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigte kann zudem nach § 40 Nr.3 zu § 6 Abs. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) durch Dienstvereinbarung generell ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen.
Neben dem Entgelt für die regulär vereinbarte Arbeitsleistung erhalten Sie bei Ableistung von angeordneten Überstunden Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigen - je Überstunde in den Entgeltgruppen 10 bis 15: 15 v.H., bzw. 115 v. H. (ohne Freizeitausgleich).
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Hinweise zur Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen wegen Mutterschutz/Elternzeit
Für die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um Zeiten von Mutterschutz und genommener Elternzeit muss bei den befristet angestellten wissenschaftlichen Tarifbeschäftigten zunächst nach der Befristungsart differenziert werden:
- Phasenbefristung
Nur für die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) (zur Qualifizierung bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor der Promotion oder für 6 Jahre nach der Promotion = Phasenbefristung) befristet Beschäftigten verlängert sich das Beschäftigungsverhältnis um Zeiten von Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und/oder Elternzeit (siehe § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 WissZeitVG).
Die Verlängerung erfolgt in dem Umfang, in dem während dieser Zeiten eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Sie wird gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG auch nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet.
Sollte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit an der Bergischen Universität Wuppertal arbeiten, so würde die Elternzeit nur zeitanteilig für die Verlängerung berücksichtigt werden.
Die Verlängerung eines Vertrags schließt sich grundsätzlich immer unmittelbar an das eigentliche Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses an. Außerdem entsteht nur ein anteiliger Anspruch auf Verlängerung, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Ende der Beurlaubung (z.B. Elternzeit) endet. Sollte zum Zeitpunkt des Beschäftigungsendes noch der eigentliche Unterbrechungsgrund (z.B. Mutterschutz, Elternzeit) bestehen, so verschiebt sich der Beginn der Vertragsverlängerung bis zum Wegfall dieses Grundes. Dies würde bedeuten, dass die Verlängerung nach dem Ende der Mutterschutzfrist oder der bestätigten Elternzeit greifen würde.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sollte grundsätzlich im Rahmen ihres/seines Antrags auf Elternzeit möglichst direkt den Hinweis mitaufnehmen, dass um eine Verlängerung um Zeiten in denen ein Beschäftigungsverbot bestand, von Mutterschutz oder Elternzeit gebeten wird. - Drittmittelbefristung
Wissenschaftliche Tarifbeschäftigte, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (= Drittmittelbefristung) befristet sind, sind vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 WisszeitVG (Option der Verlängerung) leider ausgeschlossen. (EFRE)
Diese Information wurde vom Dez. 4.1.3 erstellt.